Zurück


Allgemeine Auftragsbedingungen für Sachverständigenleistungen


1. Vertragsgegenstand

1.1Gegenstand des Vertrages ist die in der Auftragserteilung/Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der Befund- und Gutachtenerstellung, Beratung, Prüfung und sonstiger Aufträge.

1.2Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen (im nachstehenden »der SV« genannt) gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den SV genau über den Verwendungszweck zu informieren und bei einer Änderung dies dem SV unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie vom SV ausdrücklich genehmigt und unterschrieben werden.


2. Rechte und Pflichten

2.1.Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom SV nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.

2.2.Der SV ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.

2.3.Der Auftraggeber bevollmächtigt den SV, die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Auskünfte bei Beteiligten, Behörden oder unabhängigen Dritten einzuholen. Auf Verlangen des SV sind Einzelvollmachten zu erstellen.


3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

3.1.Zur Feststellung möglicher Befangenheit ist der Auftraggeber verpflichtet, dem SV alle an der kausalen Zweckbestimmung des Gutachtens direkt oder indirekt Beteiligten, sowie die potentiellen Empfänger des Gutachtens unaufgefordert mitzuteilen.

3.2.Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem SV kostenlos jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und insbesondere die im Rahmen des Vertragsgegenstandes benötigten Informationen zu liefern. Dazu benennt der Auftraggeber einen Ansprechpartner, der für die Koordination von Terminen zwischen dem SV und den Mitarbeitern des Auftraggebers und für die Beschaffung von Unterlagen zuständig ist. Der Auftraggeber sorgt auf Wunsch des SV für angemessene Arbeitsmöglichkeiten an den Befundorten.

3.3.Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem SV auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Vertrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dazu gehören insbesondere allfällig vorhandene weitere Gutachten in derselben Sache. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Befundaufnahme bekannt werden.

3.4.Auf Verlangen des SV hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

3.5.Der Auftraggeber verpflichtet sich, ausschließlich vollständige Endversionen des Gutachtens weiterzugeben. Insbesondere wird er also weder Entwürfe, noch Teile des Gutachtens ohne Rücksprache mit dem SV weiterleiten.


4. Hilfskräfte und Aufgabenübertragung

Der SV erstellt das Gutachten im Rahmen seiner gerichtlichen Zertifizierung persönlich. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch erforderlich ist, kann der SV, nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber, nach eigenem Ermessen Hilfskräfte herbeiziehen. Das kann die Befundaufnahme oder weitere Gutachten betreffen. Hierfür anfallende Kosten sind nach vorheriger Absprache vom Auftraggeber zu bezahlen. Der SV haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer SV oder Fachgutachter.


5.Terminvereinbarung

Der SV hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.


6. Auskunftspflicht

Der Auftraggeber hat das Recht vom SV Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den aktuellen Stand der Gutachtenerstellung.


7. Vorzeitige Auflösung/Kündigung des Vertrages

7.1.Der SV kann aufgrund der Standesregeln verpflichtet sein, einen Gutachtensauftrag wegen Interessenskonflikten abzulehnen. Dies kann auch erst während der Gutachtenserstattung erkennbar werden. In diesem Fall entfällt ein Entgeltanspruch des SV, ausgenommen in Fällen, in denen der Auftraggeber jene Informationen verschwiegen hat, die für den Auftraggeber erkennbar im Hinblick auf einen möglichen Interessenskonflikt zu erteilen gewesen wären.

7.2.Als wesentlicher Kündigungsgrund gilt, wenn der SV in grober Weise gegen die ihm nach den Standesregeln des Hauptverbandes der GerichtsSV obliegenden Standespflichten und Verhaltensregeln für die Arbeit an Gerichts- und Privatgutachten verstößt. Auf den SVeid gemäß § 5 Abs 1 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten SV und Dolmetscher [SDG]) wird ausdrücklich verwiesen.

7.3.Als wesentlicher Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem SV keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den SV in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des SV nicht ändert.

7.4.Enden die Vertragsbeziehungen aus irgendeinem Grund vorzeitig, so hat der SV Anspruch auf Vergütung für die bis dahin geleistete Arbeit, es sei denn, dass die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit auf alleiniges Verschulden des SV zurückzuführen ist.

7.5.Ist die vorzeitige Lösung der Vertragsbeziehung vom Auftraggeber zu vertreten, erhält der SV über die unter 9.4 erwähnte Vergütung hinaus pauschalierten Schadensersatz von 35 % des für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten oder angemessenen Entgelts unter Vorbehalt weiterer Ansprüche.


8. Geheimhaltung und Herausgabe von Unterlagen

8.1.Der SV verpflichtet sich, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit für den Auftraggeber anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Informationen vertraulich zu behandeln. Auch die Tatsache der Auftragserteilung selbst wird auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers Dritten nur mit seiner Genehmigung mitgeteilt.

8.2.Nach Tilgung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der SV auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem SV und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der SV kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, auf dessen Kosten Abschriften tätigen.


9. Datenschutz

9.1.Der SV respektiert und schützt das Recht auf Datenschutz und Privatsphäre und ergreift alle gesetzlich erforderlichen Maßnahmen, um personenbezogene Daten zu schützen. Er trifft unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung („Integrität und Vertraulichkeit“).

9.2.Für die Erstattung von Privatgutachten gilt:

9.2.1.Soweit das (gesonderte) Standesrecht, dem der SV unterliegt, nicht zu anderen Ergebnissen führt, ist der SV im Rahmen seiner Gutachtertätigkeit für den Auftraggeber datenschutzrechtlich bis zur Erfüllung des Auftrags als „Auftragsverarbeiter“ zu qualifizieren, „Verantwortlicher“ ist der Auftraggeber. Dieser, nicht aber der SV, ist daher insbesondere auch für die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte, wie insbesondere etwaiges Recht auf Information, Auskunft, Richtigstellung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragung und/ oder Widerspruch, berufen. Sämtliche Anträge zu Betroffenenrechten sind daher direkt beim Auftraggeber und nicht beim SV geltend zu machen. Sollten Anträge von Betroffenen dennoch beim SV gestellt werden, werden diese an den jeweiligen datenschutzrechtlich Verantwortlichen weitergeleitet. Der SV unterstützt den Auftraggeber mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person nachzukommen.

9.2.2.Der Auftraggeber erteilt dem SV hiermit Weisung, in dem zur Erfüllung des Auftrags notwendigen Umfang auch personenbezogene Daten zu verarbeiten. Gegenstand,

9.2.3.Gegenstand, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen ergeben sich aus dem konkreten Auftrag.

9.2.4.Der SV gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Er gewährleistet, dass auch diese Personen verpflichtet sind, die ihm selbst obliegenden Datenschutzpflichten ebenfalls einzuhalten. Die Beiziehung weiterer Auftragsverarbeiter ist dem SV gestattet, wobei er den Auftraggeber im Vorfeld – tunlichst im Rahmen der Auftragserteilung – darüber und über Änderungen informiert, sodass dieser die Möglichkeit hat, sich dagegen auszusprechen, und sich der weitere Auftragsverarbeiter gegenüber dem SV vertraglich entsprechend datenschutzrechtlich verpflichtet.

9.2.5.Der SV unterstützt den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO genannten Pflichten und wird ihm alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung ihm als Verantwortlichem niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellen und Überprüfungen - einschließlich Inspektionen -, die vom Verantwortlichen oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglichen und dazu beitragen. Er wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, falls er der Auffassung ist, dass eine von ihm erteilte Weisung gegen Datenschutzbestimmungen verstößt.

9.2.6.Nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen wird der SV alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen entweder löschen oder zurück geben, sofern nicht eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht oder Punkt 8.2 anwendbar ist.


10. Abnahme

10.1.Die Leistung gilt als vorbehaltlos abgenommen, wenn der Auftraggeber sie nicht gegenüber dem SV innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Übergabe schriftlich beanstandet.

10.2.Teilleistungen gelten einzeln gemäß 10.1. als abgenommen.


11. Gewährleistung

Mängel sind bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aus einem Irrtum über die Mängelfreiheit binnen 14 Tagen nach Entdeckung gegenüber dem SV schriftlich zu rügen. Allfällige Ansprüche aus Gewährleistung verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abnahme im Sinne des Punktes 10.


12. Haftung

12.1.Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den SV oder Erfüllungsgehilfen aufgrund Delikts, Vertragsverletzung oder Verschuldens bei Vertragsabschluss – außer im Falle von Körperverletzung – bestehen nur dann, wenn der SV zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Der Auftraggeber hat das Verschulden des SV nachzuweisen.

12.2.Der SV haftet nur, wenn und soweit ein derart verursachter Schaden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder des schädigenden Ereignisses unter Berücksichtigung aller bekannten oder grob schuldhaft unbekannten Umstände vorhersehbar war.

12.3.Der SV haftet nicht für Schäden, die durch Unterlassung der Mitwirkung, bzw. durch das Nichtvorlegen notwendiger Unterlagen des Auftraggebers gemäß Punkt 3. verursacht worden sind.

12.4.Soweit der SV hiernach haftet, beschränkt sich die Haftung auf den Auftragswert der Teilleistung, in deren Durchführung der Schaden verursacht wurde. Für indirekte Schäden oder Folgeschäden wird nicht gehaftet.

12.5.Jegliche Haftung gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Der vorliegende Vertrag begründet keine Pflichten zugunsten Dritter. Ausgenommen davon sind die dem SV bei Beauftragung namentlich genannten Empfänger des Gutachtens. Gegenüber diesen wird gehaftet wie gegenüber dem Auftraggeber.

12.6.Der SV haftet nicht für Mängelfolgeschäden. Alle Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich sechs Monate nach Übergabe der Leistung.

12.7.Die Bestimmungen dieses Punktes gelten insbesondere auch für Verzugsschäden.

12.8.Schadensersatzansprüche gegen den SV sind in der Höhe der in der Berufshaftpflicht des SV angeführten Deckungssummen für Sach- und Vermögensschäden beschränkt.


13. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom SV angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Punkt 3. oder sonstwie obliegende Mitwirkung, so ist der SV zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Seine Ansprüche bestimmen sich nach Punkt 7.4. und 7.5. Unberührt bleibt der Anspruch des SV auf Ersatz der ihm durch Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandener Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der SV von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.


14. Vergütung

14.1.Grundlage für die Vergütung des SV sind, je nach Vereinbarung, die einschlägigen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes GebAG 1975, die entsprechenden Richtlinien der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, jeweils in der gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Auftragsübernahme, die entsprechenden Bestimmungen in den vorliegenden AGB sowie die getroffenen Vereinbarungen über die Gutachtenerstellung. Dies umfasst mit Zeitaufwandsabrechnungen oder eine Festpreisvereinbarung.

14.2.Für Leistungen die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, werden Stundensätze bzw. Tagsätze verrechnet. Für angebrochene Stunden wird der volle Stundensatz verrechnet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.

14.3.Tagsätze basieren auf einem Achtstundentag bei fünf Arbeitstagen je Woche. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.

14.4.Der Auftraggeber trägt, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, auch die Spesen für Unterbringung und Verpflegung der am Befundort eingesetzten Mitarbeiter des SV im Rahmen der steuerlich zulässigen Sätze. Reichen diese Sätze für die Kosten der Unterbringung nicht aus, wird der nachgewiesene angemessene Aufwand berechnet sowie Kosten für die An- und Abreise der Mitarbeiter des Büros zum Befundort, wobei jedem Mitarbeiter wöchentlich eine Heimreise zusteht, deren Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

14.5.Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich als Nettopreise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.

14.6.Der SV kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen Gutachtervertrag angegeben. Der SV ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.

14.7.Der SV hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

14.8.Die volle Gebühr wird mit Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.

14.9.Für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, legt der SV monatlich Zwischenrechnungen.

14.10.Die Gebührenrechnung des SV kann entweder nach dem Objektwert fest vereinbart werden oder richtet sich nach aktuellen Stunden- und Verrechnungssätzen des SV, jeweils nach Zeitaufwand. Im Einzelfall kann der SV diese Gebühren bis zu 30% überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es eines umfangreichen Literaturstudiums bedarf oder ein besonderer Einsatz des SV gefordert wird (z.B. Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit, Gefahrenstellen).

14.11.Für Festpreisaufträge stellt der SV nach Auftragserteilung 50 % des Auftragswertes in Rechnung. Nach Beendigung des Auftrages werden die restlichen 50 % in Rechnung gestellt. Spesen und Reisekosten werden nach Beendigung des Auftrages in Rechnung gestellt, sofern der Auftrag innerhalb von drei Monaten abgewickelt wird. Dauert die Abwicklung länger, werden Spesen und Reisekosten in dreimonatigem Abstand in Rechnung gestellt.

14.12.Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Auftragserteilung zur Angabe der korrekten Rechnungsadresse. Korrekturen werden mit EUR 50,00 zzgl. gültiger USt. In Rechnung gestellt. Eine allenfalls notwendige Korrektur der Rechnungsadresse entbindet nicht von der Verpflichtung der termingerechten Zahlung.

14.13.Wird der SV als Zeuge vor Gericht berufen, so gilt als vereinbart, dass der SV seine Kostenaufwändungen gemäß höchst anzuwendenden Stundesatz zur Abgeltung von außergerichtlichen Sachverständigenleistungen in Rechnung stellt. Zugesprochene Zeugengebührem werden in Abzug gebracht.

14.14.Die Leistungen des SV sowie Auslagen, die der SV in Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

14.15.Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug zu bezahlen.

14.16.Zahlungsverzug/Mahnspesen: Bei Eintritt von Zahlungsverzug ist der SV berechtigt, eine Mahngebühr von EUR 50,00 pauschal als Abgeltung für seine außergerichtliche Betreibung einzufordern. In weitere Folge hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem SV durch diesen Zahlungsverzug entstanden ist, was im Speziellen weitere Mahn- und Inkassospesen umfasst.

14.17.Zahlungsverzug/Verzugszinsen: Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Übrigen gilt § 456 UGB.


15. Preisanpassung

Für Aufträge die über einen mehrjährigen Zeitraum ausgeführt werden, gilt eine Preisanpassung als vereinbart. Die Preisanpassung wird einmal jährlich in der Höhe des Verbraucherpreisindex (Basis 2016), mindestens jedoch mit 2% vorgenommen.


16. Abwerbung

Während der Auftragsabwicklung und innerhalb von 12 Monaten danach wird der Auftraggeber Mitarbeiter des SV nicht bei sich einstellen oder in sonstiger Form bei sich oder einem abhängigen Unternehmen beschäftigen.


17. Schlussbestimmungen

17.1.Alle Angebote des SV sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

17.2.Der Vertrag ersetzt alle früheren Vereinbarungen über seinen Gegenstand. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

17.3.Eine Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag ist unzulässig.

17.4.Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht.

17.5.Als Gerichtsstand gilt der Kanzleisitz des SV als vereinbart.